(StMa) Kein Scherz. Quelle unten verlinkt.
Bisher galt in Schwerin, Tauben füttern verboten, oder auch nicht, je nachdem ob man die Tiere als Schädlinge bezeichnete oder eben nicht. Das sorgte dafür, dass vermeindliches übermäßiges „Füttern“ von Wildtieren immer wieder zu Streitigkeiten führte. So heißt es aktuell noch im Artikel 17 der „Satzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen (Straßen- und Grünflächensatzung)“ noch folgendermaßen:
§ 14
Verhalten in öffentlichen Grünflächen
(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt,
- größere Mengen Futter auszubringen, die geeignet sind Ratten o.ä. Schädlinge anzulocken. Ausnahmen sind mit der Ordnungsbehörde abgestimmte Futterstellen.
Stadt berät neue Regelung
Hier möchte die Stadtverwaltung nun offenbar Klarheit herstellen, und sorgt bei näherer Betrachtung für amüsante Gedankengänge. In der neuen Fassung der Satzung wird nun auf den Begriff „Schädlinge“ verzichtet und zusätzlich noch eine Höchstmenge an Futter festgelegt. So heißt es im aktuellen Entwurf, dass es untersagt ist,
„mehr als 100 g Futter je Person und Tag auszubringen, die geeignet sind wildlebende Tiere, insbesondere Ratten oder Tauben, anzulocken…“
Ordnungsamt mit Waage und „Taubenbefragungen“?
Wie das in der Realität gehandhabt werden soll, wie geprüft werden soll, ob jemand mehr als 100 Gramm pro Tag zum Verfüttern an „wildlebende Tiere“ ausbringt – verrät die Neufassung der Satzung nicht.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass 10 Menschen insgesamt 1 Kilo Futter an die Tauben ausgeben dürften. Man darf gespannt sein auf den Tag, an dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ordnungsamtes mit einer Waage auf Kontrollgang gehen – und wie das alles festgestellt werden soll.
Man stelle sich eine Dame vor, die gerade dabei ist, Vögel zu füttern. Da kommt das Ordnungsamt und sagt – Schluss jetzt – die Dame sagt, ich hab aber gerade erst 20 Gramm verfüttert – ob dann die Tauben als Zeugen befragt werden? Wird gewogen, wie schwer das Vogelfutter in ihren Händen ist, ob schon mehr als 100 Gramm aus einer mitgebrachten Tüte fehlen? Oder was ist, wenn am Vortag um 19 Uhr gefüttert wurde, darf dann am Folgetag erst um 19:01 gefüttert werden, und wer prüft das? Was ist wenn die Biotonne nicht geschlossen wurde und mehr als 100 Gramm Futter für wildlebende Tiere ergatterbar sind? Und darf man mehr als 100 Gramm Futter in Rattenköderfallen auslegen? Fragen über Fragen.
Die angedachten Änderungen werden erstmalig am 6. Mai 2025 öffentlich im Hauptausschuss der Stadt Schwerin beraten. http://www.schwerin.news wird sich diese Sitzung nicht entgehen lassen und berichtet was aus den Plänen geworden ist. Abonnieren Sie gerne http://www.schwerin.news wenn sie derartige und andere beiträge nicht verpassen wollen:
Hier kann der neue Satzungsentwurf, der auch weitere Änderungen beinhaltet eingesehen und heruntergeladen werden:
Hier der Link zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt auf der kommenden Sitzung des Hauptausschusses: https://bis.schwerin.de/vo0050.asp?__kvonr=11144

















