(red)
Die Affäre um Plastikmüll am Ziegeleiteich ist strafrechtlich vorerst beendet. Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat ein Ermittlungsverfahren gegen Beschäftigte eines Entsorgungsunternehmens sowie der Landeshauptstadt Schwerin eingestellt. Der Vorwurf laut Aktenzeichen: „unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen u. a.“ Ausgangspunkt war eine Strafanzeige von Mai 2025, in der beschrieben wurde, dass seit Jahren Plastikabfälle vom Betriebsgelände in Richtung Ziegeleiteich gelangten.
In der Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, es liege kein hinreichender Verdacht für eine Straftat vor. Die festgestellten Kunststoffreste seien nach dem Ermittlungsergebnis vor allem Leichtverpackungen; es gebe keine Tatsachen dafür, dass diese als umweltgefährdende Abfälle im Sinne des Strafgesetzbuchs zu bewerten seien. Zudem sei fraglich, ob der Eintrag rechtlich überhaupt den Straftatbestand der Gewässerverunreinigung erfülle. Dafür müsse nachweisbar sein, dass sich die Beschaffenheit des Gewässers durch den Eintrag messbar verändere. Das lasse sich auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht sicher annehmen. Wer und wann genau die Verureinigungen verursachte ließe sich nicht Zweifelsfrei feststellen.
Ein weiterer Knackpunkt ist die Zuordnung: Selbst wenn man eine Gewässerverunreinigung unterstellen würde, sei nicht hinreichend sicher nachzuweisen, welche konkrete Abfallmenge dem betroffenen Betrieb zuzurechnen wäre und welche möglichen anderen Verursachern.
Gleichzeitig verweist die Staatsanwaltschaft auf Veränderungen am Standort. Leichtverpackungen würden inzwischen in einer weitgehend geschlossenen Halle gelagert, außerdem sei der Lagerbereich für Gewerbeabfälle verlegt worden. Bei einer Anlagenkontrolle am 29. Oktober 2025 sei eine Verunreinigung des Umfeldes nicht mehr festgestellt worden; im westlichen Bereich des Geländes in Richtung Ziegeleiteich finde keine offene Abfalllagerung mehr statt.
Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet: Für eine Anklage sieht die Staatsanwaltschaft keine ausreichende Grundlage. Ob und wie der Bereich am Ziegeleiteich dauerhaft sauber gehalten wird, bleibt damit vor allem eine Frage von politischer Kontrolle, Auflagen und praktischer Gewässer- und Uferpflege – nicht des Strafrechts.
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