(red)
Seit Beginn des Jahres gelten in Schwerin neue Regeln für die Übernahme von Wohnkosten. Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, darf nun in etwas teureren Wohnungen leben. Die Stadtverwaltung hat die Richtlinien für Unterkunft und Heizung an den neuen Schweriner Mietspiegel für die Jahre 2026 und 2027 angepasst. Über elftausend Haushalte in der Stadt sind von diesen finanziellen Hilfen oder ähnlichen Leistungen abhängig.
Für die Betroffenen bringt die Neuerung in erster Linie eine finanzielle Entlastung bei der Wohnungssuche. Die vom Amt akzeptierten Obergrenzen für die Kaltmiete wurden für alle Wohnungsgrößen angehoben. Ein alleinstehender Mensch darf nun beispielsweise für eine bis zu fünfzig Quadratmeter große Wohnung eine Nettokaltmiete von 6,32 Euro pro Quadratmeter veranschlagen. Zuvor lag dieser Wert bei 5,89 Euro. Auch für Familien gibt es mehr Spielraum. Für einen Vier-Personen-Haushalt mit einer Wohnungsgröße von bis zu neunzig Quadratmetern stieg der erlaubte Quadratmeterpreis von 5,54 Euro auf 6,23 Euro.
Neben der Grundmiete steigen auch die Pauschalen für die sogenannten kalten Betriebskosten, zu denen unter anderem die Müllabfuhr oder die Straßenreinigung zählen. Hier wurde der Betrag recht deutlich von bisher 1,52 Euro auf nun 1,82 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht. Gleichzeitig hat die Stadtverwaltung die Grenzen für die Heizkosten an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Dabei richten sich die Behörden nun ganz konkret nach den Tarifen der Stadtwerke Schwerin als örtlichem Energieversorger.
Es gibt jedoch nicht nur gute Nachrichten für die Leistungsempfänger. Eine bisherige Hilfestellung der Stadt fällt nun komplett weg. Die Kosten für eine Mitgliedschaft im Mieterverein werden ab sofort nicht mehr vom Amt übernommen. Grund dafür ist eine rechtliche Vorgabe aus einem Rundschreiben des Sozialministeriums von Mecklenburg-Vorpommern.
Viele Betroffene fragen sich nun vermutlich, ob sie wegen der Änderungen neue Anträge stellen müssen. Die Antwort der Stadtverwaltung ist hier eindeutig. Wer bereits Leistungen bezieht, muss selbst nicht aktiv werden. Laufende Zahlungen durch das Jobcenter oder das Sozialamt verändern sich für bestehende Mietverhältnisse dadurch nicht. Die neuen, höheren Werte sind vor allem dann wichtig, wenn sich die Menschen eine neue Wohnung suchen und dem Amt Wohnungsangebote zur Prüfung vorlegen.


















