(stm) In Schwerin darf laut einer Anordnung/Verordnung aus dem Jahr 1998 in bestimmten Bereichen keine Pyrotechnik gezündet werden – bei Verstoß droht Ordnungsdezernent Silvio Horn mit bis zu 10.000 € Strafe. Doch die entsprechende Anordnung/Verordnung ist nirgends zu finden.

In einer Mitteilung der Pressestelle der Landeshauptstadt Schwerin wird um Vorsicht und Rücksichtnahme beim anstehenden Silvesterfeuerwerk gebeten. „Vorsicht und Rücksichtnahme beim Feuerwerk: Knallerei nur an Silvester und Neujahr erlaubt – aber nicht überall“ lautet die Überschrift.

In der Mitteilung heißt es unter anderem:

„Die in Schwerin gültige „Anordnung zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen“ schreibt vor, dass in der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen auch zu Silvester und am Neujahrstag aus Lärmschutzgründen nicht geknallt werden darf. „Verboten ist das Abfeuern von Raketen und so genannten Römischen Lichtern in der Landeshauptstadt im Umkreis von 150 Metern um brandgefährdete Objekte wie reetgedeckte Gebäude, Holzlager und Tankstellen. Im Umkreis von 50 Metern um brandgefährdete Objekte dürfen grundsätzlich keine pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie F2 abgebrannt werden. Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen bis zu zehntausend Euro geahndet werden“, so der Ordnungsdezernent Silvio Horn.“

https://www.schwerin.de/news/vorsicht-beim-feuerwerk/

Ordnungsdezernent Silvio Horn: 10.000 € Strafe, wenn sich nicht an die Anordnung gehalten wird.

Laut der Mitteilung gibt es in Schwerin also eine Anordnung / Verordnung namens „Anordnung zum Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen“. Interessant.

Will man sich diese Anordnung, dessen nicht Befolgung laut Ordnungsdezernent Silvio Horn mit Geldbuße bis zu 10.000,- € geahndet werden kann, anschauen – wird es kompliziert. Man möchte ja keine 10.000 € Strafe riskieren, also heißt es, sich etwas mehr zu informieren was erlaubt ist, und was nicht.

Anordnung/ Verordnung nicht abrufbar, auch liegt sie der Pressestelle nicht vor

Weder über eine Sucheingabe bei der Suchmaschine des Vertrauens, noch bei einer ausgiebigen Recherche auf der Internetseite der Landeshauptstadt Schwerin findet man die Verordnung/ Anordnung.

Also, mal fix bei der Pressestelle der Stadt nachfragen, wo man die Verordnung einsehen kann – man will ja keine zehntausend Euro Geldbuße, die der Dezernent Horn angedroht hat, riskieren. Also Anfrage raus mit der Info, dass die Anordnung online anscheinend nicht zu finden ist, verbunden mit der Bitte die Anordnung, bzw. den Link dorthin zugesendet zu bekommen.

Die Antwort der Pressestelle verwundert:

Sehr geehrter …, die Anordnung ist tatsächlich nicht online verfügbar. Leider kann im Fachbereich heute niemanden mehr erreichen. Wir kümmern uns darum, dass die Anordnung in Zukunft auch online einsehbar wird.“

Der Dezernent droht also bei Nichteinhaltung einer Anordnung, die für die Öffentlichkeit nicht einsehbar ist, mit einer Geldstrafe. Bemerkenswert. Ist die Anordnung/Verordnung dann überhaupt gültig? Natürlich haben wir gleich nochmal nachgefragt, ob wir es richtig verstehen, „dass die Anordnung dann im Prinzip nicht gültig ist, da nicht öffentlich einsehbar?“ wollen wir wissen.

Die Verwaltung antwortet:

„Nein, die Anordnung ist ja veröffentlicht und in Kraft getreten (irgendwann 1998), dass sie allerdings online nicht zu finden ist, ist ein Fehler. „ Weiter wird mitgeteilt, dass die Verwaltung da jetzt so auf die Schnelle auch nichts mehr machen kann, aber man wolle sich schnellstmöglich drum kümmern.

Das Ganze wäre ja im Grunde nicht so wild, da aber durch den Dezernenten Silvio Horn, expliziert eine 10.000 € Geldbuße bei nicht Einhaltung angedroht wird – die entsprechende Verordnung/Anordnung aber nirgendwo vorliegt, hat das alles schon einen Hauch von Realsatire.


Die Redaktion von http://www.schwerin.news wünscht allen Leserinnen und Lesern einen angenehmen Jahreswechsel. Passen Sie auf sich und ihre Lieben auf. Bleiben Sie gesund.


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