Was ist da los? Beanstandung gegen die Ablehnung des Widerspruch gegen die Ablehnung der Parkgebührenordnung…

(stm)

Stadtpolitik muss nicht kompliziert sein. Doch an dieser Stelle verlieren selbst Fans der Stadtpolitik die Übersicht. Der „Widerspruch-Oberbürgermeister“ wie er inzwischen scherzhaft von einigen Mitgliedern der Stadtvertretung genannt wird, hat Widerspruch (Beanstandung) gegen eine Ablehnung seines Widerspruchs gegen einen Nicht Beschluss der Stadtvertretung eingelegt. Wir wollen versuchen dies unseren Leserinnen und Lesern etwas greifbarer zu machen.

Der Oberbürgermeister hat am 18.12.2023 erwartungsgemäß Widerspruch (Beanstandung) gegen die Ablehnung seines Widerspruches gegen einen „Nicht Beschluss“ der Stadtvertretung eingereicht. Diese Mitteilung erreichte am gestrigen Dienstag die Stadtvertreterinnen und Stadtvertreter. Worum geht es in dem Widerspruch gegen die Ablehnung des Widerspruch gegen die Ablehnung der Parkgebührenordnung und was hat der entgeltfreie Schülernahverkehr damit zu tun?


Parkgebühren sollen kostenfreien Schülernahverkehr ermöglichen

Im Dezember 2022 – also bereits vor über einem Jahr hatte die Stadtvertretung die Einführung eines kostenfreien Schülernahverkehr für die Klasse 5 und 6 beschlossen. Ein derartiger kostenfreier Schülernahverkehr kostet natürlich Geld. Dieses Geld sollte durch eine Erhöhung der Parkgebühren und die Einführung von höheren Parkausweis-Gebühren finanziert werden.

850.000 Kosten für NVS Schüler-Freifahrt

Um die knapp 800.000 bis 850.000 Euro, die der kostenfreie Schülerverkehr der Stadt kostet aufzubringen wurde der Oberbürgermeister aufgefordert die Parkgebühren in Schwerin zu erhöhen. Eine derartige Erhöhung muss in einer Beitragsordnung/ Satzung beschlossen werden. Diese „Parkgebührenordnung“ hatte der Oberbürgermeister nun erarbeitet.

Gesetzesänderung und Verfügung des Landes

Eigentlich dürfen Städte derartige Parkgebühren nur mit Zustimmung des Landes MV beschließen. Jede einzelne Erhöhung hätte bisher einer separaten Genehmigung erfordert. Durch ein Gerichtsurteil der Bundesregierung im vergangenem Jahr ermöglicht nun, dass das Land MV den Städten so eine Art „Generalerlaubnis“ zur Erhebung von Parkgebühren geben darf.

OB Badenschier legt „Parkgebührenordnung“ vor

Im November legte der OB nun die entsprechende Gebührenordnung vor. Diese „Parkgebührenordnung“ sieht eine Erhöhung der Parktickets im Stadtgebiet um 50 Cent und die Erhöhung der Gebühren der Anwohnerparkausweise vor. Die Parkgebührenordnung war nun da. Somit die Gegenfinanzierungsgrundlage der Schüler Freifahrt.

Ablehnung Nummer eins

In der Stadtvertretung wurde die Parkgebührenordnung im November dann überraschend mehrheitlich abgelehnt. Begründung: Die Anwohnerparkausweise seien mit angestrebten 120 Euro im Jahr zu teuer. Auch der Vorschlag auf 60 Euro zu erhöhen fand keine Mehrheit. Aktuell kosten die Anwohnerparkausweise etwas mehr als 30 Euro.

Widerspruch Nummer eins

Da der Oberbürgermeister die 850.000 Euro, die die Schüler Freifahrt kostet fest im Haushalt eingeplant hatte, ist er im November in Widerspruch gegangen. Diese 850.000 Euro sollten durch die Parkgebührenordnung für die Stadt eingenommen werden. Der Oberbürgermeister darf und muss gegen Beschlüsse der Stadtvertretung Widerspruch einlegen, wenn er das Wohl der Stadt gefährdet sieht, oder mit dem Beschluss (in diesem Fall Nicht-Beschluss) gegen geltendes Recht verstoßen wird.

Der Widerspruch des Oberbürgermeister gegen diesen „Nicht Beschluss“ der Parkgebühren verletze geltendes Recht, ist sich der OB sicher. Das Geld sei im Haushaltsplan der Stadt fest eingeplant. Mit anderen Worten, die 850.000 für die Schüler Freifahrt, seien nun nicht mehr gegenfinanziert. Die Stadtvertretung habe, mit der Ablehnung der Parkgebührenordnung ein Minus von 800.000 Euro verursacht. Das will der OB nicht hinnehmen. Also legte er Widerspruch ein.

Ablehnung Nummer zwei: Stadtvertretung lehnt Widerspruch ab.

Der Widerspruch des Oberbürgermeisters wurde dann im Dezember ebenfalls von der Stadtvertretung abgelehnt. Die Stadtvertretung sah den Widerspruch, 850.000 Euro Minus weil Parkgebührenordnung nicht beschlossen, als unbegründet an. Auch konnte sich die Stadtvertretung nicht auf die Parkgebührenordnung einigen.

Wiederspruch Nummer zwei, die „Beanstandung“

Gegen die Ablehnung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Parkgebührenordnung, hat der Oberbürgermeister nun erneut Widerspruch/ Beanstandung eingelegt.

Dies ist ein für Schwerin seltener Vorgang. Da Oberbürgermeister und die Stadtvertretung sich nicht einigen können, führt dieser zweite Widerspruch nun dazu, dass sich die Rechtsaufsicht, quasi die Rechtsabteilung des Landes Mecklenburg Vorpommern mit der Angelegenheit beschäftigen muss.

Es bleibt nun abzuwarten, was die Rechtsabteilung des Landes sagt. Auch stehen der Stadtvertretung noch rechtliche Möglichkeiten offen gegen den Widerspruch (Beanstandung) gegen die Ablehnung des Widerspruch gegen den Nicht Beschluss der Parkgebührenordnung vorzugehen. Laut Kommunalverfassung könnte sie Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.


Hier können Interessierte sich den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Widerspruch gegen den Nicht Beschluss der Parkgebührenordnung anschauen.


Rechtsgrundlage dieser Angelegenheit ist übrigens Artikel 33 der Kommunalverfassung. Dort heißt es:

§ 33 Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung und beschließender Ausschüsse


(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu widersprechen. Der Bürgermeister kann einem Beschluss widersprechen,
wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen
nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten
Sitzung beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Bürgermeister schriftlich
unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.


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