Zwei Tatverdächtige nach Körperverletzung und Raub am Berliner Platz erwischt.

(Polizeimeldung)

Die Polizei bittet um Zeugenhinweise, nachdem ein 64-jähriger Schweriner in den frühen Samstagvormittagsstunden beraubt worden sein soll.

Der Vorfall ereignete sich nach bisherigen Erkenntnissen am Samstag, dem 04.01.2025, gegen 07:15 Uhr am Berliner Platz. Der Geschädigte bemerkte die beiden Tatverdächtigen zunächst in einem Lebensmittelgeschäft am Dreescher Markt. Nach seinem Einkauf fuhr der Mann mit der Straßenbahn in Richtung seines Wohnortes.

Am Berliner Platz griffen die Tatverdächtigen den Mann nach der Straßenbahnfahrt körperlich an und entwendeten ihm den bisherigen Ermittlungen zufolge Bargeld. Der Geschädigte habe keine sichtbaren äußeren Verletzungen davongetragen, klagte jedoch über Schmerzen an mehreren Körperstellen. Ein Rettungswagen brachte ihn zur weiteren medizinischen Versorgung in ein Krankenhaus.

Dank umfangreicher Ermittlungen konnte die Polizei bereits am Wochenende zwei Tatverdächtige identifizieren. Es handelt sich um einen 26-jährigen und einen 23-jährigen. Die Ermittlungen dauern an.

Zur vollständigen Aufklärung der Tat hofft die Polizei auf weitere Zeugenhinweise. Wer hat den Vorfall am Samstag, dem 04.01.2025, gegen 07:15 Uhr am Berliner Platz beobachtet? Wer kann weitere Hinweise zu den Tatverdächtigen oder dem Tathergang geben?

Hinweise nimmt die Polizei unter der Telefonnummer 0385/5180-2224, über die Onlinewache unter www.polizei.mvnet.de oder bei jeder anderen Polizeidienststelle entgegen.


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2 Antworten zu „Zwei Tatverdächtige nach Körperverletzung und Raub am Berliner Platz erwischt.“

  1. Avatar von Redaktion

    Wir nennen die Nationalitäten von Geschädigten oder Tatverdächdichten nur noch, wenn es mit den Richtlinien des Pressekodex im Einklang steht. Im Pressekodex heißt es dazu: „“In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte.“ (Richtlinie 12.1)

  2. Avatar von
    Anonymous

    In der Polizeimeldung steht, dass es sich um einen Marokkaner und einen Tunesier handelt. Das hat hier gefehlt.

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