(PM/Verwaltungsgericht)
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 19. September 2025 einen Eilantrag eines Lebensmittelkonzerns abgelehnt, der den Baubeginn eines Chemiewerks verhindern wollte. Beide Unternehmen befinden sich im Industriegebiet Göhrener Tannen in Schwerin.
Der Lebensmittelkonzern befürchtete, dass die Errichtung und spätere Nutzung des Chemiewerks negative Folgen für seine Kaffeeproduktion haben könnte. In dem Chemiewerk sollen Biozide hergestellt werden.
Die zuständige 2. Kammer des Gerichts war in ihrem Beschluss (Az. 2 B 1913/25 SN) der Auffassung, dass die Antragstellerin durch die vorzeitige Errichtung nicht in ihren Rechten verletzt würde. Es sei nur zu prüfen, ob der sog. vorzeitige Baubeginn zulässig ist – nicht aber, ob spätere negative Auswirkungen durch den Betrieb des Werks zu erwarten seien. Rechtsgrundlage ist § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wonach in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ein Baubeginn vorläufig zugelassen werden soll. Voraussetzung dafür ist,
– dass mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
– ein öffentliches oder berechtigtes privates Interesse besteht und
– derjenige, der vorzeitig zu bauen beginnt, das Rückbaurisiko übernimmt, falls letztlich keine Genehmigung erteilt wird.
Der Lebensmittelkonzern könne nicht mit Erfolg einwenden, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Dabei führe die vorläufige Zulassung entgegen seiner Auffassung nicht zu einer Vorfestlegung im weiteren Genehmigungsverfahren.
Insbesondere hätten nach Abschluss der Prüfung durch den Munitionsbergungsdienst keine Gefahren durch Kampfmittel festgestellt werden können. Deshalb erscheine es nahezu ausgeschlossen, dass durch die Errichtungsmaßnahmen infolge einer Explosion von Kampfmitteln das Eigentum des Lebensmittelkonzerns oder die Gesundheit seiner Mitarbeiter gefährdet werden könnten. Schließlich bleibe es dem Konzern unbenommen, sich in einem späteren Klageverfahren gegen eine Genehmigung für das Chemiewerk zu wehren.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; der Antragsteller kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einlegen.

















