(red/stm)

In der Altstadt – aus Sicht der Antragsteller sollen nach dem Willen der Fraktion Unabhängige Bürger/FDP künftig weniger neue Spätverkaufsstellen („Spätis“) hinzukommen. Genau darüber soll die Schweriner Stadtvertretung am 26. Januar entscheiden. Doch die Stadtverwaltung empfiehlt, den Vorstoß abzulehnen – und begründet das vor allem juristisch.

Der Antrag der UB/FDP zielt darauf, die weitere Ansiedlung von Spätverkaufsstellen in der Altstadt zu begrenzen und den Oberbürgermeister zu beauftragen, dafür „kurzfristig die notwendigen Schritte“ zu veranlassen. Die Verwaltung stellt zunächst klar: Der Antrag ist formal zwar zulässig und dem Aufgabenbereich der Kommune zuzuordbar, dennnoch kommt die Stadtverwaltung in ihrer Stellungnahme zu einem klaren Nein.

Der Kern der Begründung: Über das Bauplanungsrecht lässt sich ein „Späti“ nicht als eigene Nutzungsart verbieten oder begrenzen. Planungsrechtlich werde nicht die Bezeichnung („Späti“) bewertet, sondern die tatsächliche Nutzung. Nach Einschätzung der Verwaltung zählen solche Läden in der Regel schlicht zum Einzelhandel – und unterscheiden sich damit bauplanungsrechtlich nicht grundsätzlich von anderen Einzelhandelsbetrieben, etwa Textil- oder Lebensmitteleinzelhandel. Entsprechend sei eine präventive kommunale „Stopptaste“ für neue Spätis über das Planungsrecht nicht vorhanden.

Auch außerhalb des Bauplanungsrechts sieht die Verwaltung, nach ihrer Einschätzung, kaum rechtliche Stellschrauben: Eine generelle, vorbeugende Verhinderung neuer Spätis in bestimmten Bereichen sei kommunalrechtlich nicht einfach möglich. Je nach konkreter Ausgestaltung könne eine Spätverkaufsstelle zwar als Gaststätte (Mischbetrieb) einzuordnen sein – dann wären etwa gaststättenrechtliche Instrumente wie Sperrzeiten denkbar. Liege aber keine Gaststätte vor, blieben im Wesentlichen die allgemeinen Regeln des Öffnungszeitengesetzes sowie Vorgaben aus dem Immissionsschutz.

Gerade beim Thema Öffnungszeiten lohnt ein Blick ins Landesrecht: In Mecklenburg-Vorpommern gilt seit Februar 2024 das „neue“ Öffnungszeitengesetz (ÖffZG M-V). Danach ist der gewerbliche Verkauf montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung zulässig, samstags grundsätzlich bis 22 Uhr – mit zusätzlichen Sonderregelungen, die in bestimmten Fällen auch spätere Öffnungen ermöglichen.

Die Verwaltung verweist außerdem darauf, dass selbst die Antragsteller in ihrer Begründung von einer eher begrenzten kommunalen Eingriffsmöglichkeit ausgehen: Spätis seien gewerberechtlich anzeigepflichtig, und es fehle nach aktueller Rechtslage an einer gesetzlichen Grundlage, mit der Kommunen eine Neuansiedlung präventiv unterbinden könnten. Wenn der Gesetzgeber zusätzliche Steuerungsmöglichkeiten schaffen solle, sei das – so die Verwaltung – eine Frage für die Landes- bzw. Bundesebene, nicht für die Stadt.

Der Vorstoß trifft dabei auf ein sensitives Gebiet: Die Altstadt gehört zur Kern- und Pufferzonensystematik des Schweriner Welterbe-Managements, die bereits vor der Welterbe-Anerkennung festgelegt wurde.

Ob die Stadtvertretung dem Verwaltungsvotum folgt oder dennoch einen politischen Auftrag zur Begrenzung beschließt, entscheidet sich vorraussichtlich auf der nächsten Sitzung der Stadtvertretung am 26. Januar.

Klar ist schon jetzt: Selbst wenn die Politik mehr Steuerung will, sieht die Verwaltung dafür keinen rechtssicheren Hebel, der „Spätis“ pauschal und vorbeugend aus der Altstadt heraushält.

Die Sitzung der Stadtvertretung, auf der über den Antrag entschieden werden soll kann an dem Aben in echtzeit auf http://www.schwerin.news verfolgt werden:

www.schwerin.de/stream

HIer kann die Stellungnahme der Verwaltung eingesehen und heruntergeladen werden:


Zusatzinfo:

http://www.schwerin.news hat indes aus Kreisen der Späti Betreiber erfahren wo der nächste „Spätkauf“ in der Altstadt (angeblich) eröffnen soll. Und zwar direkt auf dem Markt. Gegenüber dem Säulengebäude. Dies ist allerdings noch nicht verfiziert, aber durch gewöhnlich gut informierte Kreise so benannt worden.


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