(stm)
Vergangene Woche haben wir in einem Meinungsbeitrag zur „Bezahlkarte für Asylbewerber“ die Frage aufgeworfen, ob diese Karten ein „Instrument“ zur Diskriminierung sind. Wie angekündigt haben wir bei der Landesregierung angefragt. Geantwortet hat uns Frau Marie Boywitt, Pressesprecherin des Innenministeriums.
Hier folgend unsere drei Fragen an das Innenministerium und die dazugehörigen Antworten:
Datenschutz: Welche Daten werden auf der Bezahlkarte gespeichert und wer hat Zugriff darauf? Wie wird der Datenschutz der Asylbewerber gewährleistet? Wie wird verhindert, dass die Karten zur Überwachung oder Profilbildung der Asylbewerber genutzt werden?
Der Kartenherausgeber muss sich vertraglich zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Vorgaben durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichten.
Bis auf die personenbezogenen Angaben zur Zuordnung der Karte werden weder Daten zum Aufenthaltsstatus, Gesundheitszustand oder Konsumverhalten gespeichert.
Freiheit: Welche Einschränkungen oder Bedingungen gibt es für die Nutzung der Bezahlkarte? Wie wird sichergestellt, dass die Asylbewerber ihre individuellen Bedürfnisse und Präferenzen berücksichtigen können? Wie wird vermieden, dass die Asylbewerber von der lokalen Wirtschaft abhängig werden oder diskriminiert werden?
Die Bezahlkarte ist der Ersatz für Bargeldauszahlungen in der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes sowie der kommunalen Leistungsbehörden. Die Karte kann zur Zahlung in Geschäften wie eine gängige Girokarte genutzt werden, verfügt jedoch über keine eigenständig nutzbare IBAN. Die Karte wird diskriminierungsfrei gestaltet sein.
Die Bezahlkarte kann für Waren des täglichen Bedarfs genutzt werden. Nicht möglich sind Überweisungen ins Ausland. Die Bargeldabhebung eines noch zu definierenden monatlichen Betrags wird ebenfalls möglich sein.
Sanktionen: Wie wird die Sperrung der Karten durch die Leistungsbehörden geregelt? Welche Gründe können zu einer Sperrung führen? Wie werden die Rechte und der Rechtsschutz der Asylbewerber garantiert?
Grundsätzlich gilt hier die Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes. In den bundesweiten Mindeststandards wurde darüber hinaus festgelegt, dass die Leistungsbehörde Einsicht in den Guthabenstand für eine Übertragung auf eine neue Karte, im Falle des Kartenverlusts haben kann. Leistungsberechtigte sollen natürlich die Möglichkeit haben den Guthabenstand einzusehen. Die Sperrung der Karte soll jederzeit auf Veranlassung der Leistungsbehörde (z. B. bei Missbrauch) bzw. durch den Leistungsbeziehenden selbst möglich sein.
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