(stm)
In Schwerin hat die CDU-Fraktion einen prüfantrag zur kommenden Sitzung der Stadtvertretung eingebracht, um den Nichtraucherschutz auf öffentlichen Plätzen zu verbessern. Ziel des Antrags ist es, Rauchverbotszonen insbesondere an Eingängen öffentlicher Gebäude, Einkaufszentren und Haltestellen des ÖPNV zu prüfen und mögliche Maßnahmen bis Ende März 2025 in einem Bericht vorzulegen. Doch die rechtlichen Hürden für eine Umsetzung sind hoch, so die Stadt in ihrer Stellunganhme zu dem Prfüantrag.
Fehlende gesetzliche Grundlage
Nach Einschätzung der Verwaltung fehlen derzeit klare rechtliche Grundlagen, um die geplanten Rauchverbotszonen in Schwerin umzusetzen. Weder das Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommerns (NichtRSchutzG M-V) noch das Bundesnichtraucherschutzgesetz (BNichtrSchG) erfassen die vorgesehenen Zonen. Insbesondere gelten die gesetzlichen Regelungen nicht für öffentliche Plätze und Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs.
Ein Beispiel dafür ist § 1 Abs. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes M-V, das Bereiche wie Haltestellen oder Plätze nicht umfasst. Auch das Bundesnichtraucherschutzgesetz erfasst lediglich Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen und nicht die Bahnhöfe und Haltestellen des ÖPNV. Die Verwaltung sieht daher keine Möglichkeit, Rauchverbotszonen auf dieser Basis einzurichten.
Grundrecht und Rücksichtnahme im öffentlichen Raum
Darüber hinaus kann nach Einschätzung der Stadt auch das Sicherheits- und Ordnungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) in diesem Fall nicht angewandt werden, da im öffentlichen Raum keine „konkrete Gefahr“ vorliegt, die eine solche Regelung rechtfertigen würde. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit (Artikel 2 Abs. 1 GG) greift in diesen Fällen, insbesondere unter freiem Himmel. Die Verwaltung betont jedoch die Bedeutung der gegenseitigen Rücksichtnahme, speziell in Situationen, in denen Kinder betroffen sind oder Rauch auf andere Menschen zieht.
Eingeschränktes Hausrecht an öffentlichen Plätzen
Auch das Hausrecht, das Einkaufszentren teilweise über ihre Eingangsbereiche ausüben können, lässt sich nicht auf den allgemeinen öffentlichen Raum ausweiten. Daher könnte das Rauchen außerhalb gekennzeichneter Raucherbereiche nicht sanktioniert werden. Es fehlt sowohl eine Rechtsgrundlage zur Einrichtung solcher Bereiche als auch zur Durchsetzung möglicher Verbote.
Verwaltung empfiehlt Ablehnung des Prüfntrags
In ihrer abschließenden Empfehlung spricht sich die Verwaltung aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlagen gegen den Antrag aus. Ohne eine gesetzliche Basis kann die Stadt die gewünschten Rauchverbotszonen nicht rechtlich umsetzen. Eine Änderung dieser Situation würde eine Anpassung der gesetzlichen Regelungen auf Landes- oder Bundesebene erfordern.
HIer kann die Stellungnahme der Verwaltung zu dem Prüfantrag der CDU eingesehen und heruntergeladen werden:















