(fab)
Mit einer Mehrheit von 24 Stimmen, bei 16 Gegenstimmen und einer Enthaltung, hat die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin einen Beschluss gefasst, der sowohl Asylbewerber als auch Bürgergeldempfänger betrifft. Ziel ist es, Arbeitsgelegenheiten für diese beiden Gruppen zu schaffen, um sie verstärkt in den Arbeitsmarkt oder gemeinnützige Tätigkeiten zu integrieren. Doch was bedeutet das konkret? Ein Blick auf die Details des Beschlusses und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen.
Der Beschluss im Detail
Der Beschluss im original Wortlaut:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt:
- Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für
Leistungsberechtigte zu schaffen. Es ist ein Konzept zu erarbeiten, in welches die sozialen
Träger einbezogen werden. - Auf Grundlage des § 16d SGB II ein Konzept für Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte von Bürgergeld insbesondere anerkannte Asylbewerber in
Kooperation mit dem Jobcenter den sozialen Trägern zu erarbeiten. - Als Hilfestellung für Maßnahmeanbieter soll ein Arbeitsgelegenheits-Ideenpool
entwickelt werden. - Etwaige finanzielle Mittel für die Koordination der Arbeitsgelegenheiten sind ab dem
Haushaltsplan 2025 der Landeshauptstadt Schwerin aufzunehmen. Es ist hierbei zu
prüfen, welche Refinanzierungsmöglichkeiten durch Bund und Land bestehen. - Die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin ist fortlaufend über den Sachstand
der Konzepterarbeitung und alle weiteren Belange zu informieren.
Rechtliche Grundlagen
Die beiden zentralen gesetzlichen Grundlagen, auf die sich der Beschluss stützt, sind:
- § 5 Abs. 1 AsylbLG:
Dieser Paragraph erlaubt es, Asylbewerbern, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten anzubieten. Diese Arbeiten müssen zusätzlich und gemeinnützig sein und dürfen keine regulären Arbeitsverhältnisse verdrängen. Die Vergütung erfolgt in der Regel als sogenannte Mehraufwandsentschädigung, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren und eine unkomplizierte Abwicklung zu ermöglichen. Der Wortlaut des Paragraphen (beachten, es gilt ausschließlich Punkt 1) kann hier eingesehen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg/__5.html
- § 16d SGB II:
Diese Regelung zielt darauf ab, erwerbsfähige Leistungsberechtigte des Bürgergeldes durch Arbeitsgelegenheiten an den ersten Arbeitsmarkt heranzuführen. Die angebotenen Arbeitsgelegenheiten müssen zusätzlich, wettbewerbsneutral und im öffentlichen Interesse sein. Sie dienen dazu, die Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer zu verbessern und mögliche Hemmnisse für eine reguläre Erwerbsarbeit abzubauen. Der Wortlaut dieses Beschlusses ist umfangreich und kann hier eingesehen werden: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16d.html
Zusammengefasst kann man also sagen, dass die Stadtvertretung den „Arbeitszwang“ noch nicht direkt beschlossen hat, sondern den Oberbürermeister mit der Erstellung eines Konzeptes beauftragt hat. Die Stadtverwaltung wird das Konzept nun erarbeiten, und dann auf einer der kommenden Sitzungen der Stadtvertretung zu Abstimmung stellen. Wann das sein wird, ist derzeit völlig offen. Eine entsprechende Frist, bis wann das Konzept erstellt werden soll, hat die Stadtvertretung dem Oberbürgermeister nicht gesetzt.
Kommentar:
Schädliche Symbolpolitik
Der Beschluss an sich hat es bundesweit in die Schlagzeilen geschafft. Mehr als eine Willenerklärung und Symbolpolitik ist es aber im Moment noch nicht. Der Imageschaden für die Stadt ist aber da. Dank AfD und CDU.
Hier kann der Beschluss der Stadtvertretung heruntergeladen und angesehen werden:



















