(stm) Die Landeshauptstadt Schwerin hat mit der Verabschiedung einer neu gefassten Straßen- und Grünflächensatzung die rechtliche Grundlage für die Nutzung des öffentlichen Raums umfassend aktualisiert. Die Stadtvertretung beschloss die Neuregelungen am vergangenen Montag. Die Satzung legt detailliert fest, was auf Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen künftig erlaubt ist und was nicht.
Tauben Fütterungsverbot mit Bagatellgrenze setzt sich durch
Eine der meistdiskutierten Änderungen betrifft das Füttern von Tieren. Künftig ist es untersagt, mehr als 100 Gramm Futter pro Person und Tag auszubringen, das wildlebende Tiere anlockt. Dabei, ist wie Tierschützer betonen leider auch weiterhin ein Füttern von Taubem gesundheitschädlichen Lebensmittelresten erlaubt. Die 100 Gramm Regelung sei zudem, so heißt es aus Tierschutzkreisen, sinnfrei.
Diese Regelung setzte sich als Kompromiss gegen zwei andere Vorschläge durch: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/Die PARTEI war mit einem Antrag auf ein absolutes, uneingeschränktes Fütterungsverbot gescheitert. Ebenso fand der Antrag der Ortsteilvertretung Schelfstadt, Werdervorstadt, Schelfwerder, der nur das Füttern mit Brot, Lebensmittelabfällen und -resten verbieten wollte, keine Mehrheit. Die Verwaltung hielt die 100-Gramm-Grenze für praktikabel und kontrollierbar.
E-Scooter, Leihräder und Carsharing – Parkverbotszonen werden eingerichtet
Ein Schwerpunkt der Novelle ist die Regulierung gewerblicher Mobilitätsangebote. Für die Nutzung öffentlicher Flächen werden erstmals verbindliche Gebühren eingeführt. E Scooter bekommen in großen Teilen der Stadt Parkverbot.
- E-Scooter: Für die Bereitstellung von E-Scootern wird eine Gebühr von 1 Euro pro Fahrzeug und Monat erhoben. Zudem wird die Gesamtzahl der E-Scooter im Stadtgebiet auf 300 Stück begrenzt, um eine Überlastung des öffentlichen Raums, insbesondere in der engen Innenstadt, zu verhindern. Eine verwaltungsinterne Regelung definiert zudem „Hubs“ (Sammelstellen) und Parkverbotszonen, um ein wildes Abstellen zuküntig zu unterbinden.
- Leihfahrräder: Für Leihfahrräder fällt eine geringere Gebühr von 0,50 Euro pro Fahrrad und Monat an. Diese Differenzierung wird mit der besseren Umweltbilanz und niedrigeren Nutzungsgebühren der Fahrräder begründet.
- Carsharing: Für einen reservierten öffentlichen Stellplatz wird eine Gebühr von 25 Euro pro Monat fällig. Ein Antrag der Grünen/PARTEI, diese Gebühr auf 10 Euro zu senken, um den umweltfreundlichen Verkehr stärker zu fördern, fand keine Mehrheit. Die Verwaltung verwies an der Stelle auf die Haushaltslage und Gebühren vergleichbarer Städte.
E-Auto Ladesäulen erhalten klarere Verteilerschlüssel
Ergänzend zur Satzung wurde eine „Ladepunkte-Verteilungsrichtlinie“ beschlossen. Diese legt ein transparentes Antrags- und Genehmigungsverfahren für Betreuer fest und einne Obergrenze für die Anzahl von Normallade- und Schnellladepunkten in jedem Stadtteil. Die Gebühren für die Sondernutzung staffeln sich nach Ladeleistung und Standortzone und liegen zwischen 5 und 50 Euro pro Monat und Ladepunkt.
Straßenmusik: Erweiterte Zone, aber strengere Zeitfenster
Die Regelungen für die erlaubnisfreie Straßenmusik wurden geändert. Galt die Regelung bisher nur in der Fußgängerzone, wird sie nun auf die gesamte, größere Zone 1 (Dokument unten verlinkt) ausgeweitet. Allerdings ist die Musik und Kunstdarbietung weiterhin nur in strengen, einstündigen Zeitfenstern erlaubt: von 10:00-11:00, 12:00-13:00, 14:00-15:00, 16:00-17:00 und 18:00-19:00 Uhr. Die Lautstärke ist auf maximal 80 Dezibel in 5 Metern Entfernung begrenzt.
Mehr Freiheiten für den Einzelhandel und Gestaltungsregeln festgelegt
Der Einzelhandel erhält mehr Flexibilität bei Warenauslagen. Künftig sind bei einer Verkaufsfläche bis 400 m² pauschal 2 m² gebührenfrei. Für jede weitere angefangene Fläche von 400 m² kommen weitere 2 m² hinzu. Dies soll größere Geschäfte attraktiver machen.
Gleichzeitig werden die Gestaltungsleitlinien für die historische Altstadt (Zone 1) präzisiert, um das Stadtbild zu wahren. So sind auffällige „beachflags“ nicht mehr gestattet, und Außengastronomie muss sich mit hochwertigen, transparenten Elementen „harmonisch in das Straßenbild“ einfügen. Wsa damit genau gemeint ist, legt die neue Satzung nicht genau fest. Die Höhe von Absperrungen ist auf maximal 1,20 Meter begrenzt.
Vereinfachungen im Baustellenrecht
Im Bereich der Baustellen wurden die Gebührentatbestände vereinfacht. Die Unterscheidung zwischen punktuellen, längs- und Queraufgrabungen sowie die Differenzierung der Gebührenhöhe zwischen dem ersten Tag und den Folgetagen entfällt. Stattdessen gilt nun ein einheitlicher Tagessatz, was den Verwaltungsaufwand reduzieren soll.
Ein Blick auf die neue Satzung lohnt sich also. Hier kann die neue Satzung, sowie die ergänzenden Dokumente eingesehen und heruntergeladen werden:
Weitere Dokumente und Regelungen, die gemeinsam mit der neuen Satzung beschlossen wurden können hier abgerufen und eingesehen werden:



















