(stm)
Am Wochenende sorgte die Berichterstattung der SVZ zur Pro Palästina Demo für Verwirrung. In einem Online Beitrag warf sie den Teilnehmenden an der Demonstration antisemitische Parolen vor. Wir haben bei der Polizei nachgefragt. Die Antwort auf unsere Anfrage liegt uns nun vor.
Wir haben gefragt:
Die SVZ wirft dem Redner der Demonstration vor, er habe antisemitische Äußerungen getätigt. Wie bewertet die Polizei die Rede des Anmelders im Bezug zum Antisemitismus? Liegen entsprechende Strafanzeigen oder ähnliches vor? Die SVZ schreibt zudem, dass die Demonstration mit Antisemitischen Parolen durch die Stadt marschiert sei. Trifft dies nach Ansicht der Polizei zu? Falls ja, weswegen hat die Polizei nicht eingegriffen?
Hier die Antwort der Polizei:
Bei der Versammlung wurden nach gegenwärtigem Kenntnisstand keine strafbaren Äußerungen getätigt. Die Polizeiinspektion Schwerin hat bei dem Einsatz Unterstützung von Seiten des Staatsschutzes sowie eines Islamwissenschaftlers erhalten, um Äußerungen in ihrer Bedeutung sowie zu einer möglichen Strafbarkeit sicher einordnen zu können. Die Polizei prüft bei der Begleitung von Versammlung fortlaufend, ob sich Beiträge innerhalb der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit bewegen. Dieses war während der betreffenden Versammlung nach polizeilicher Einschätzung gegeben. Einen Grund für polizeiliches Einschreiten gab es daher nicht.
Polizeiliche Ermittlungen wegen Koran Beschädigung
Die Pro Palästina Demonstration sorgt dennoch für ein rechtliches Nachspiel. In unmittelbarer Nähe zum Demonstrationsort wurde am Abend eine weiße Plastiktüte gefunden. In der Tüte ein teilweise zerstörter Koran. Auch dazu baten wir die Polizei um Auskunft.
Wir haben gefragt:
Beschädigter Koran? Welcher Art der Beschädigungen weist der Koran auf? Wurde er verbrannt, zerrissen? Geht die Polizei von einer versuchten/ Provokation aus?
Die Polizei hat geantwortet:
Bei dem aufgefundenen Buch handelte es sich um eine deutschsprachige Übersetzung des Korans. Es war augenscheinlich teilweise verbrannt und Seiten herausgerissen. Konkretes Tatgeschehen sowie Hintergründe zu dem aufgefundenen Buch sind nach wie vor unbekannt und Gegenstand laufender Ermittlungen. Eine Anzeige wegen des Anfangsverdachts einer Straftat gem. § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) wurde von Amts wegen erstattet.
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