(fab)
Update 16. Januar 2025, die Stadtvertretung hat die zur Kenntnisnahme des Widerspruchs des Oberbürgermeister Dr. Rico Badenschier auf einer Sondersitzung mehrheitlich abgelehnt. Nun wird der Widerspruch von der Rechtsaufsicht begutachtet werden müsse, sollte OB Bdanschier weiter an dem Widerspruch festhalten wollen.
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Ursprünglicher Beitrag:
„Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 KV M-V widerspreche ich dem Beschluss der Stadtvertretung in ihrer Sitzung vom 9.12.24 zu Ziff. 3 des TOP 17 Standortentscheidung für die Errichtung einer zweiten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber“ heißt es in einem Schreiben des Oberbürgermeister Dr. Rico Badenschier, dass am gestrigen Tage den Stadtvertreterinnen und Stadtvertretern der Landeshauptstadt Schwerin zugegangen ist.
Die Stadtvertretung hatte in ihrer Sitzung am 9.12. unter anderem beschlossen, dass der Oberbürgermeister dazu aufgefordert wird, die Pläne zur Schaffung einer 2. Gemeinschaftsunterkunft in Schwerin auszusetzen.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 KV M-V habe der Oberbürgermeister einem Beschluss der Stadtvertretung zu widersprechen, wenn dieser das geltende Recht verletzt. Als Begründung führt Badenschier an, dass der Beschluss der Stadtvertretung rechtswidrig sei.
Hier die ausführliche Begründung des Oberbürgermeisters im Wortlaut:
„Gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz MV (FIAG) ist die Aufgabe zur Aufnahme und Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der landesrechtlichen Verteilungsregelung übertragen. Für diese gesetzliche Aufnahmepflicht hat das Innenministerium per Erlass vom 25.11.24 für die Landeshauptstadt Schwerin die Quote zur Verteilung von Asylbewerbern für das Jahr 2025 auf 55,6 v.H. festgelegt. Gem. § 4 Abs. 1 FIAG sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, für die regelmäßige Aufnahme von Asylbewerbern ausreichend Gemeinschaftsunterkünfte vorzuhalten.“ Mit Blick auf die vorstehend bestimmte Verteilungsquote sind in der Landeshauptstadt Schwerin zw. 350-380 Plätze vorzuhalten. Dieser gesetzlichen Verpflichtung kommt die Landeshauptstadt Schwerin zum einen durch die Gemeinschaftsunterkunft in der Hamburger Allee 202-208 (nach abgeschlossener Errichtung) mit lediglich 180 Plätzen (bzw. max. 200 Plätzen bei Familienunterbringung) nach. Die finanziell aufwendigen Interimslösungen Werkstr. 4 sowie Werksstr. 209 (Eurohotel in Mischbelegung mit ukrainischen Flüchtlingen) sind bedingt geeignete temporäre Lösungen bis Ende 2026, die im Zuge der Schaffung eines 2. Standorts wegfallen werden. Es sind von Gesetzes wegen jedoch ausreichend Gemeinschaftsunterkünfte vorzuhalten. Diese Entscheidung des „Ob“ steht nicht im Ermessen oder im Regelungsbereich der Landeshauptstadt Schwerin. Eine Aussetzung des Verfahrens zur weiteren Standortentscheidung ist vor diesem Hintergrund rechtswidrig.“















