(fab) In der Stadtvertretung Schwerin steht ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Diskussion, der sich mit der Bekämpfung des illegalen Parkens vor abgesenkten Gehwegborden befasst. Der Antrag, der in der Sitzung der Stadtvertretung vom 29. Oktober 2024 eingebracht wurde, fordert, dass der Oberbürgermeister den kommunalen Ordnungsdienst anweist, verstärkt gegen diese Form des Falschparkens vorzugehen. Ziel sei es, die Barrierefreiheit zu gewährleisten und die Mobilität von Menschen mit Behinderungen, Senioren sowie Eltern mit Kinderwagen zu schützen.
Stellungnahme der Stadtverwaltung
Die Stadtverwaltung hat in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 die Ablehnung des Antrags empfohlen. Als Begründung führte sie an, dass die Überwachung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und das Parkverbot vor Bordsteinabsenkungen rechtlich im übertragenen Wirkungskreis liegt. Gemäß § 38 Absatz 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommerns (KV M-V) sei der Oberbürgermeister hier an die Fachaufsicht gebunden. Zudem unterliege die Verfolgung solcher Ordnungswidrigkeiten den bundesgesetzlichen Vorschriften, sodass die Stadtvertretung hier keine Zuständigkeit habe.
Verwaltung sieht keine Notwendigkeit für zusätzliche Maßnahmen
Weiterhin erklärte die Verwaltung, dass die Überwachung des Straßenverkehrsraumes, einschließlich des Parkverbots vor abgesenkten Bordsteinen, bereits konsequent durch den kommunalen Ordnungsdienst durchgeführt werde. Eine zusätzliche Schwerpunktsetzung sei daher nicht notwendig. Der Antrag enthalte zudem keinen Vorschlag zur Finanzierung etwaiger Mehrkosten, was eine Umsetzung erschweren würde.
Nächste Beratung im Ausschuss für Ordnung
Der Antrag wird am 16. Januar 2025 im Ausschuss für Umwelt, Gefahrenabwehr und Ordnung beraten. Es bleibt abzuwarten, ob die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen durch Anpassungen am Antrag oder weitere Argumente Überzeugungsarbeit leisten kann, um zumindest eine inhaltliche Diskussion über das Anliegen zu ermöglichen.
Hier kann der Antrag der B90 Grüne, sowie die Stellungnahme der Verwaltung eingesehen werden:















