(PM/Innenministerium)
Im Rahmen umfassender Ermittlungen gegen rechtsextreme Umtriebe im digitalen Raum hat die Polizei heute auch in Mecklenburg-Vorpommern Durchsuchungen durchgeführt. Im Fokus standen Chatgruppen, in denen rechtsextreme Inhalte verbreitet und strafrechtlich relevante Handlungen geplant worden sein sollen.
Dazu Innenminister Christian Pegel: „Die aktuellen Ermittlungen machen erneut deutlich: Es entsteht derzeit eine neue Szene sehr junger Rechtsextremer – extrem digital und gewaltbereit. Es ist erschreckend, dass rechtsextreme Umtriebe in rechtsextremen Chatgruppen vor allem bei sehr jungen Menschen momentan dermaßen erfolgreich verfangen. Rechte Ideologien haben in unserer Gesellschaft keinen Platz, egal, ob sie auf der Straße oder in Chats geäußert werden. Diese Entwicklung macht deutlich, wie wichtig frühzeitige Aufklärung und klare Grenzen sind. Mein besonderer Dank gilt den Ermittlerinnen und Ermittlern sowie allen beteiligten Behörden für ihre akribische und entschlossene Arbeit. Sie macht noch einmal deutlich: Wer Hass und Hetze verbreitet und damit unsere demokratischen Werte angreift, muss mit Konsequenzen rechnen.“
Polizeilicher Staatsschutz vollstreckt mehrere Durchsuchungsbeschlüsse in den Landkreisen Nordwestmecklenburg sowie Rostock im Zusammenhang mit jungen Menschen in rechtsextremen Chatgruppen
Das Landeskriminalamt MV hat am heutigen Morgen des 21.05.2025 ab 06:00 Uhr im Auftrag der Staatsanwaltschaften Rostock und Schwerin an insgesamt 6 Objekten in den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Rostock gerichtlich angeordnete Durchsuchungsbeschlüsse umgesetzt. Hierbei kamen zum Teil auch Spezialeinsatzkräfte des LKA MV zum Einsatz.
Vorausgegangen waren umfangreiche Ermittlungen des polizeilichen Staatsschutzes im LKA MV über mehrere Monate zu einer WhatsApp-Chatgruppe, in der mehrere Personen rechtsextreme Inhalte austauschten und zur Begehung von Straftaten aufriefen. Bei den Beschuldigten handelt es sich mehrheitlich um Heranwachsende und vereinzelt um Jugendliche. Ziel der Durchsuchungen war das Auffinden von weiteren Beweismitteln.
Die Ermittlungen beziehen sich zum aktuellen Zeitpunkt auf Verstöße gem. §§ 86a, 130, 223, 224, 304 StGB (Hinwei der Redaktion: wir haben unten aufgelistet was hinter den Paragraphen steckt) sowie gegen das Waffengesetz. Bitte haben Sie Verständnis, dass zum jetzigen Zeitpunkt, zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens, keine weiteren Details zu den einzelnen Tathandlungen herausgegeben werden können. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen wurden ca. 100 Kräfte aus unterschiedlichen Bereichen der Landespolizei MV eingesetzt.
Für Anfragen mit Bezug zu den o.g. Verfahren wird auf die Pressestellen der Staatsanwaltschaften Schwerin und Rostock verwiesen.
Anfragen zum entsprechenden Einsatzgeschehen sind an das LKA MV zu richten.
Zeitgleich fanden in MV mehrere Durchsuchungen des Bundeskriminalamts im Auftrag der Bundesanwaltschaft, ebenfalls mit Staatsschutzbezug der PMK -rechts-, statt. Für diesbezügliche Auskünfte wird auf die Pressestelle des Generalbundesanwalts verwiesen.
(stm)
Hier ist eine Übersicht zu den genannten Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB), jeweils mit einer kurzen Zusammenfassung:
§ 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Dieser Paragraph stellt es unter Strafe, Kennzeichen (z. B. Symbole, Fahnen, Parolen, Grußformen) von verfassungswidrigen Organisationen zu verwenden – insbesondere aus dem nationalsozialistischen Bereich (z. B. Hakenkreuz, „Heil Hitler“). Auch das Verbreiten oder öffentliche Zeigen solcher Kennzeichen ist strafbar.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
§ 130 StGB – Volksverhetzung
Hier geht es um das Aufstacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder das Verbreiten menschenverachtender Inhalte. Auch das Leugnen oder Verharmlosen des Holocaust ist nach § 130 Abs. 3 strafbar.
- Strafe: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen auch mehr
§ 223 StGB – Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung
Wenn die Körperverletzung unter bestimmten erschwerenden Umständen erfolgt, z. B. mit einer Waffe, durch eine Gruppe, mittels eines hinterlistigen Überfalls oder lebensgefährdender Behandlung, liegt eine gefährliche Körperverletzung vor.
- Strafe: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
§ 304 StGB – Gemeinschädliche Sachbeschädigung
Hierunter fällt die Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, z. B. Denkmäler, öffentliche Einrichtungen, Kirchen, Schulen oder Naturdenkmäler.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe














