(stm)
Nach der gestern von der Polizei veröffentlichten Meldung über eine Festnahme in Schwerin auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls hat die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber http://www.schwerin.news auf Anfrage nun nähere Informationen zum Fall mitgeteilt.
Demnach liegen dem Europäischen Haftbefehl gegen den festgenommenen Mann rechtskräftige Verurteilungen in Schweden zugrunde. Diese beziehen sich auf Taten aus den Jahren 2018 und 2019.
So soll der Betroffene im Jahr 2018 in einem Warteraum eine Zeitung in Brand gesetzt haben. Dabei bestand die Gefahr, dass sich im Raum befindliche Personen Rauchgase hätten einatmen können. Nach schwedischem Recht wurde dies als Brandstiftung bewertet. Ein Jahr später kam es zu weiteren Straftaten: 2019 beging der Mann einen Ladendiebstahl und besaß zudem Cannabis.
Die Generalstaatsanwaltschaft Rostock weist in ihrer Antwort darauf hin, dass der Europäische Haftbefehl in solchen Fällen nicht zwangsläufig besonders schwere Straftaten abbildet. Vielmehr dient er als Fahndungsinstrument im EU-Ausland und erleichtert das Auslieferungsverfahren. Grundlage dafür ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Justizbehörden der EU-Mitgliedsstaaten.
Das bedeutet: Wird ein gesuchter Straftäter im Ausland aufgegriffen, genügt der Europäische Haftbefehl, um die Auslieferung einzuleiten – ohne dass ein zusätzliches Auslieferungsersuchen gestellt werden muss.
In diesem Fall wurde der Haftbefehl von der Staatsanwaltschaft Stockholm am 22. August 2025 ausgestellt.
Am Montagvormittag, den 25.08.2025, kontrollierten Beamte der Polizeiinspektion Schwerin gegen 10:00 Uhr im Bereich Marienplatz /Goethestraße eine männliche Person. Bei der Überprüfung der Personalien stellten die eingesetzten fest, dass gegen den 34-jährigen schwedischen Staatsangehörigen ein europäischer Haftbefehl wegen Brandstiftung vorlag. Der Mann wurde daraufhin festgenommen.















