(stma) In Schweriner Industrie/Gewerbegebieten ist Wohnen grundsätzlich untersagt.
Die Stadtverwaltung teilte dazu jetzt mit:
„Das Wohnen ist im Gewerbegebiet (GE) allgemein nicht zulässig. Nach § 246 Abs.
10 BauGB kann in GE für die Nutzungsänderung zur Flüchtlingsunterkunft eine
Befreiung erteilt werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke zulässig
wären und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dies trifft hier zu.
Eventuelle Lärmimmissionen stehen der Nutzungsänderung laut Stellungnahme der
Fachgruppe Immissionsschutz einer befristeten Nutzung nicht entgegen. Der Bedarf
an einer Flüchtlingsunterkunft wurde bestätigt. Die Befreiung wird somit befristet bis
zum 31.12.2024 erteilt.
Die Monteursunterkunft als Unterkünfte für Arbeitnehmer sind wegen ihrer jedenfalls
wohnähnlichen Nutzung in Gewerbegebieten planungsrechtlich auch nicht
ausnahmsweise zulässig, so dass die Befreiung für diese abgelehnt wird.“














