„Schwarzfahren“ führt in Schwerin weiterhin im schlimmsten Fall in den Knast. ask Antrag scheitert an „Daswarschonimmerso…“

(stm) Schwarzfahren, also keine 2 Euro und 50 cent zu bezahlen, kann in Schwerin nach wie vor ernste Konsequenzen haben und im schlimmsten Fall mit einer Gefängnisstrafe, die mehrere tausend Euro Steuergeld verpfeifft, enden.

Die Diskussion über die Entkriminalisierung des „Fahrens ohne Fahrschein“ sorgte für Debatten in der Stadtvertretung und bei den Nahverkehrsbetrieben Schwerin (NVS). Während die Unterstützer einer Entkriminalisierung auf die sozialen und finanziellen Folgen hinweisen, bleibt die rechtliche Praxis unverändert. So geht aus den aktuellen Mitteilungen des Oberbürgermeister hervor.

Im April 2024 brachte Wilhelm Hoog (ASK), fraktionsloses Mitglied der Stadtvertretung, einen Antrag ein, um die Vertreter im Aufsichtsrat der NVS dazu zu bewegen, auf Strafanzeigen nach § 265a StGB („Erschleichen von Leistungen“) zu verzichten. Stattdessen sollte in Schwerin „Schwarzfahren“ einer ordnungswidrigkeit wie Falschparken gleichgesetzt werden.

Der Antrag zielte darauf ab, die Strafverfolgung von Schwarzfahrern in Schwerin faktisch zu beenden, indem der NVS Schwerin künftig auf Anzeigen verzichtet und stattdessen privatrechlich agiert. Die Verwaltung schlug allerdings schon damals vor, den Antrag in einen Prüfantrag umzuwandeln. Diesem Vorschlag folgte die Stadtvertretung, und das Thema wurde zur Beratung an den Aufsichtsrat weitergeleitet.

Prüfergebnis zeigt – Knast ist okay

Am 4. Dezember 2024 entschied der Aufsichtsrat der NVS nach Angaben des Oberbürgermeisters jedoch, die bestehende Praxis beizubehalten. Strafanzeigen sollen weiterhin fallbezogen geprüft und eingereicht werden, um die Interessen der Nahverkehrsgesellschaft zu wahren. Eine allgemeine Entkriminalisierung lehnte der Aufsichtsrat ab, obwohl diese von verschiedenen sozialen Organisationen und politischen Akteuren gefordert wird.

So heißt es in den Mitteilungen des OB: (die unten verlinkt sind):

„Der Aufsichtsrat hat das Thema „Verzicht auf Strafanzeige nach § 265a StGB“ entsprechend
des Beschlusses der Stadtverwaltung vom 29.04.2024 (zu DS 01192/2024) geprüft. Die bisherige ausgewogene Praxis der fallbezogenen Behandlung von „Schwarzfahrten“ und der fallbezogenen Entscheidung über Strafanzeigen wird akzeptiert. Nach Abwägung aller Umstände sieht
der Aufsichtsrat keinen durchschlagenden Grund, der Geschäftsführung der NVS eine Veränderung der bisherigen Praxis zu empfehlen“

Es bleibt bei Steuergeld(versch)wendung

Kritiker dieser Entscheidung verweisen auf die erheblichen sozialen und finanziellen Auswirkungen der bisherigen Praxis. So verursacht jeder Hafttag eines Schwarzfahrers Kosten von rund 140 Euro für die Steuerzahler, bei einem „Schden von 2 Euro 50.

Laut Schätzungen entfallen über 10 Prozent aller Ersatzfreiheitsstrafen in Deutschland auf Schwarzfahren. Besonders einkommensschwache Menschen sind davon betroffen, da sie Geldstrafen oft nicht begleichen können und dadurch inhaftiert werden. Die Befürworter der Entkriminalisierung argumentieren, dass ein Verzicht auf Strafanzeigen nicht nur soziale Härten mindern, sondern auch die Ressourcen von Polizei und Justiz entlasten könnte.

Obwohl auf Bundesebene Bestrebungen zur Herabstufung des Schwarzfahrens von einer Straftat zur Ordnungswidrigkeit diskutiert werden, bleibt die Situation in Schwerin vorerst unverändert. Der Aufsichtsrat der NVS sieht keinen durchschlagenden Grund, die aktuelle Praxis zu ändern.

Hier kann der Antrag und auch die Mitteilung des Oberbürgermeisters dazu herintergeladen und eingesehen werden:


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3 Antworten zu „„Schwarzfahren“ führt in Schwerin weiterhin im schlimmsten Fall in den Knast. ask Antrag scheitert an „Daswarschonimmerso…““

  1. Avatar von
    Anonymous

    Zu kurz gedacht, liebe Redaktion denn bevor ein „Schwarzfahrer“ im Strafvollzug landet passiert so einiges an Rechtszügen. Das nun im einzelnen auseinander zu pflücken überlasse ich den Rechtsexperten vom ASK, dem die Redaktion sehr nahe steht. Kleiner Hinweis, die Redakton kann sich im Net bei Bussgeld-Info.de weitere Rechtskenntnisse aneignen. Es ist nun einmal geltendes Recht und bisher haben sich beim Gesetzgeber bisher keine Mehrheiten zur Änderung der Rechtslage gefunden. Auch der Hinweis: “ Der Tatbestand der Leistungserschleichung, der 1935 vom nationalsozialistischen Regime eingeführt wurde, ist rechtspolitisch verfehlt. Denn die illegale Nutzung eines Parkplatzes durch Autofahrer:innen wird nicht strafrechtlich verfolgt.“ wird daran im Moment nichts ändern. Was will uns der Antragsteller damit sagen ? Im Rückblick sollte sich die Redaktion einmal daran erinnern, dass vor etwa 15 Jahren rund 3500 Strafanzeigen durch den NVS wegen „Schwarzfahren“ gestellt wurden. Damals ging auch ein Aufschrei durch den Blätterwald und die fast gleichen „Argumente“ wurden angeführt. Der NVS prüft seit dem fallbezogen, welche Handlung in eine Stafanzeige mündet und welche im Bußgeldverfahren angezeigt wird. Nun den NVS dazu auffordern sinngemäß keinen Strafantrag zu stellen, grenzt schon an Nötigung und Rechtsbeugung.

  2. Avatar von Redaktion

    Ist doch neutral. 2,50 nicht gezahlte Euro führen zu extemen steuerzahlerfinanzierten Folgekosten. Oder nicht?

  3. Avatar von hleue587ebfbe43
    hleue587ebfbe43

    Sie sollten neutral und sachgerecht berichten und nicht Meinungsmache betreiben. Das macht doch Journalismus aus?

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