(stm) Nachdem wir berichteten, dass der Oberbürgermeister Widerspruch gegen den Wahltermin zum ersten Bürgerentscheid am 25. Januar eingelegt hat, liegt der Redaktion nun auch das Schreiben des Innenministerium / der Rechtsaufsicht vor.
Ministerium weist Widerspruch gegen Stadtvertretungs-Beschluss als „geboten“ aus – 100.000 Euro Mehrkosten vermeidbar
SCHWERIN. Die Rechtslage ist eindeutig: Der Beschluss der Schweriner Stadtvertretung, den Bürgerentscheid zum Spielplatz Kieler Straße am 25. Januar 2026 durchzuführen, ist formal rechtswidrig.
Auf der vergangen Sitzung der Stadtvertretung sprachen sich AfD, Linke und CDU für diesen recht unattraktiven Termin aus.
Das dieser Termin rechtswidrig ist, geht aus einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern vom 09. Oktober 2025 hervor, die schwerin.news vorliegt.
Darin wird die Position von Oberbürgermeister Dr. Rico Badenschier vollumfänglich bestätigt, der bereits am 13. Oktober formell Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt hatte.
Anlass für das Einschreiten der Rechtsaufsicht war ein Beschwerdeschreiben des ASK Stadtvertreters an die Rechtsaufsicht. Dessen Auffassungen die Rechtsaufsicht nun bestätigt hat.
Benehmen mit Aufsichtsbehörde wurde ignoriert
Der Kern des Konflikts liegt in einem formalen Verfahrensfehler. Laut § 20 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) muss die Stadtvertretung den Zeitpunkt eines Bürgerentscheids „im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde“ festlegen.
Dieses Benehmen wurde auch hergestellt – allerdings für einen anderen Termin. Wie das Ministerium in seiner Stellungnahme klarstellt, erstreckte sich das Benehmen ausdrücklich auf den von der Stadtverwaltung vorgeschlagenen Termin am 22. März 2026. An diesem Tag wäre der Bürgerentscheid kostensparend mit der Wahl des Oberbürgermeisters zusammengelegt worden.
Die Stadtvertretung beschloss jedoch entgegen dieser abgestimmten Vorlage den 25. Januar 2026. „Damit würden der Landeshauptstadt Schwerin vermeidbare Mehraufwendungen (…) in Höhe von 100.000 € entstehen“, so die Rechtsaufsicht wörtlich.
Fehlender Kostendeckungsvorschlag macht Beschluss nichtig
Nicht nur die Terminwahl an sich ist beanstandet worden. Die Rechtsaufsicht führt einen weiteren, schwerwiegenden Formfehler an: Für die entstehenden Mehrkosten von 100.000 Euro wurde kein Kostendeckungsvorschlag gemäß § 31 Abs. 2 KV M-V vorgelegt. Dieser muss laut Gemeindeordnung genau benennen, wie die zusätzlichen Mittel aufgebracht werden sollen.
„Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Beschluss der Stadtvertretung (…) formell rechtswidrig zustande gekommen“, stellt das Ministerium unmissverständlich fest. Zudem stehe die Entscheidung angesichts der Haushaltslage der Landeshauptstadt Schwerin entgegen.
Widerspruch des Oberbürgermeisters ist „geboten“
Aufgrund dieser Rechtsverstöße kommt die oberste Kommunalaufsicht des Landes zu einem klaren Urteil: „*[…] ein Widerspruch des Oberbürgermeisters gegen den rechtswidrigen Beschluss der Stadtvertretung (…) ist nach § 33 Absatz 1 Satz 1 KV M-V geboten.*“
Das Wort „geboten“ ist hier im rechtlichen Sinne zu verstehen: Der Oberbürgermeister ist nicht nur berechtigt, sondern aufgrund der eindeutigen Rechtslage verpflichtet, sein Veto einzulegen. Dr. Badenschier ist dieser Pflicht mit seinem Schreiben an Stadtpräsident Sebastian Ehlers fristgerecht nachgekommen.
Ausblick: Rückkehr zum ursprünglichen Plan erwartet
Mit der Bestätigung durch die Rechtsaufsicht ist der Weg für einen neuen Beschluss vorgezeichnet. Die Stadtvertretung muss nun erneut über den Termin des Bürgerentscheids beraten. Es ist zu erwarten, dass der Bürgerentscheid zum Spielplatz Kieler Straße, wie ursprünglich von der Verwaltung geplant, am 22. März 2026 parallel zur Oberbürgermeisterwahl stattfinden wird. Dies würde die demokratische Beteiligung erhöhen und die Stadtkasse um 100.000 Euro entlasten.















