In vielen Beiträgen von schwerin.news ist ein einzelnes Wort rot gesetzt. Dieses Wort führt hierher. Der Grund steht im Grundgesetz.
Artikel 5, Absatz 1
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Artikel 5, Absatz 2
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Warum das hier steht
Pressefreiheit ist keine Erlaubnis, die eine Behörde erteilt. Sie ist ein Grundrecht, und sie verpflichtet niemanden außer den Staat, sie zu lassen. Für eine Stadtredaktion heißt das: nachfragen, Akten anfordern, Antworten veröffentlichen, auch wenn sie unangenehm sind. schwerin.news arbeitet ohne Anzeigenkunden in der Redaktion und ohne Rücksprache mit dem Rathaus.
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Quelle: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 5, amtliche Fassung.

















