2 mal 3 Meter mussten weg – 8 mal 7 Meter durften bleiben?: Misst Schwerin mit zweierlei Maß?

Beim Bürgerentscheid sollte ein privates Plakat verschwinden. Beim OB-Wahlkampf blieb ein deutlich größeres privates Banner zugunsten von Sebastian Ehlers hängen. Beide Fälle liefen nicht als normale Wahlwerbung am Lichtmast. Beide wurden privat begründet. Behandelt wurden sie unterschiedlich.

Beim Bürgerentscheid zum Stadtteilpark Lankow hing ein etwa 2 mal 3 Meter großes Plakat an einem Privatgebäude. Es war keine klassische Wahlwerbung an einem städtischen Lichtmast. Es war keine Plakatierung im öffentlichen Raum nach den Regeln für Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber. Es war politische Werbung an privater Stelle.

Dieses Plakat sollte entfernt werden. Nach Informationen von schwerin.news stand dabei auch ein Bußgeld im Raum.

Einige Monate später hing in der Innenstadt ein deutlich größeres Banner zugunsten von Sebastian Ehlers. Rund 8 mal 7 Meter. Öffentlich sichtbar. Angebracht im Bereich Alexandrinenstraße 33 / Ecke Bürgermeister-Bade-Platz. Auch dieses Banner war kein normales Wahlplakat an einem Lichtmast. Auch dieses Banner wurde als privat behandelt.

Dieses Banner blieb hängen.

Die Stadt hatte für die OB-Wahl eigene Regeln zur Wahlwerbung erlassen. Wahlwerbung an Lichtmasten war nur im Zeitraum sechs Wochen vor bis zwei Wochen nach der Wahl privilegiert. Pro Lichtmast war nur ein Plakat je Partei, Wählergruppe oder Einzelbewerber erlaubt; zulässig war lediglich eine doppelseitige Anbringung in gleicher Höhe. Die Ansichtsseite durfte DIN A1 nicht überschreiten.

Das Ehlers-Banner war kein DIN-A1-Plakat. Es hing nicht als normale Lichtmastwerbung. Es war ein Großbanner an einer privaten beziehungsweise baustellenbezogenen Konstruktion.An einem Bauzaun.

Der Dringlichkeitsantrag von Stadtvertreter Karsten Jagau verlangte die Entfernung dieses Banners. Genannt wurde der Standort Alexandrinenstraße 33 / Ecke Bürgermeister-Bade-Platz. Als Grundlage führte der Antrag die Allgemeinverfügung zur Wahlwerbung sowie die Straßen- und Grünflächensatzung an. Außerdem steht darin, dass am Standort nach vorliegenden Unterlagen eine 155 Quadratmeter große öffentliche Grünfläche als Sondernutzungsfläche für Zufahrt, Warenlieferungen und Baumaterialien genutzt worden sei. Der Zweck war damit Baustellennutzung, nicht Wahlwerbung.

Der Dringlichkeitsantrag wurde abgelehnt.

Die Straßen- und Grünflächensatzung regelt Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und öffentlichen Grünflächen. Eine Nutzung über den Gemeingebrauch hinaus braucht eine Erlaubnis. Auch eine Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung braucht eine Erlaubnis. Zulässig ist eine Sondernutzung erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang.

Für öffentliche Grünflächen nennt die Satzung ausdrücklich Nutzungen, die nicht der Zweckbestimmung entsprechen. Dazu gehören Tief- und Hochbauarbeiten, Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze, Überbauungen und Einfriedungen.

Auch Gebührenfreiheit ersetzt keine Erlaubnis. In der Satzung steht ausdrücklich, dass die Gebührenfreiheit einer Sondernutzung nicht von der Erlaubnispflicht entbindet. Als Ordnungswidrigkeit gilt unter anderem die Nutzung öffentlicher Straßen oder öffentlicher Grünflächen ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnis.

Die Werbesatzung regelt außerdem öffentlich sichtbare Werbung im Stadtbild. Ihr Geltungsbereich umfasst den Straßenraum einschließlich der einfassenden Fassaden. Als Werbeanlagen werden ortsfeste Einrichtungen genannt, die vom öffentlichen Verkehr aus sichtbar sind. Dazu zählen ausdrücklich Bilder, Beschriftungen, Tafeln, Flächen und Transparente.

Ausgenommen sind befristete Hinweisschilder an Baustellen nur für Projekte, Bauherren, Planungsbeteiligte, Betriebsverlagerungen oder Neueröffnungen. Ein politisches Großbanner für einen OB-Kandidaten ist kein Baustellenhinweis auf Projekt, Bauherr oder Planungsbeteiligte.

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Die Werbesatzung enthält zudem klare Grenzen: Werbung oberhalb der Unterkante der Baukörperöffnung des ersten Obergeschosses darf nicht angebracht werden. Werbeanlagen dürfen außerdem nicht an oder auf Einfriedungen angebracht werden. Als Ordnungswidrigkeit wird genau dieses Anbringen an Einfriedungen ausdrücklich genannt.

Damit stehen zwei Vorgänge nebeneinander.

Beim Bürgerentscheid hing ein privates politisches Plakat an einem Privatgebäude. Größe: etwa 6 Quadratmeter. Es sollte entfernt werden. Ein Bußgeld stand im Raum.

Beim OB-Wahlkampf hing ein privates politisches Großbanner zugunsten von Sebastian Ehlers an einer privaten beziehungsweise baustellenbezogenen Konstruktion. Größe: rund 56 Quadratmeter. Es blieb hängen. Ein Dringlichkeitsantrag zur Entfernung wurde abgelehnt.

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