Schulbuchlisten vor dem Aus? Rechtsaufsicht sieht Rechtsverstoß – Schwerin hält dagegen: Stadtvertretung soll nun entscheiden

(red/stm)

Die Schweriner Schulbuchlisten beschäftigen erneut die Stadtvertretung – und diesmal geht es um mehr als die Frage, wer das nächste Arbeitsheft bezahlt. Auf der kommenden Sitzung soll über einen Antrag von Stadtvertreter Karsten Jagau beraten werden, der die bisherige Praxis an den städtischen Schulen beenden will. Die Verwaltung empfiehlt die Ablehnung. Brisant: Während die Stadtverwaltung die Schulbuchlisten weiterhin für rechtmäßig hält, hat die zuständige Rechtsaufsicht die Schweriner Praxis bereits beanstandet.

Jagau fordert Ende der Schulbuchlisten

Der Antrag mit dem Titel „Lernmittelfreiheit gewährleisten! Schulbuchlisten an städtischen Schulen beenden!“ liegt seit Juni vor. Jagau fordert darin, dass die Landeshauptstadt die Bereitstellung der Lernmittel an ihren Schulen künftig strikt nach § 54 Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern organisiert. Eltern sollen nicht länger über sogenannte Schulbuchlisten zur eigenständigen Beschaffung und Bezahlung von Lernmitteln wie Büchern oder Arbeitsheften veranlasst werden.

Darüber hinaus soll die Verwaltung prüfen, wie viele Eltern in der Vergangenheit aufgrund solcher Listen selbst Geld für Lernmittel ausgegeben haben und in welcher Höhe. Sollte die Selbstbeschaffung ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgt sein, fordert Jagau ein Konzept zur vollständigen Erstattung der entsprechenden Beträge.

Verwaltung empfiehlt Ablehnung

Die Verwaltung lehnt den Vorstoß ab. In ihrer Stellungnahme bezeichnet sie die derzeit praktizierte Beschaffung über Schulbuchzettel ausdrücklich als „weder rechtswidrig noch nachteilig für die Elternhäuser“. Die Eigenbeschaffung ermögliche eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Beschaffung. Nach den Erfahrungen der Verwaltung würden die möglichen Kostenbeiträge zudem nur selten vollständig ausgeschöpft.

Auch rechtlich sieht die Stadt keinen Verstoß. Sie beruft sich insbesondere auf § 54 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz M-V. Danach können für bestimmte Gegenstände und Materialien, die im Unterricht verarbeitet und anschließend verbraucht werden oder bei den Schülerinnen und Schülern verbleiben, Kostenbeiträge erhoben werden. Daraus folgert die Verwaltung, dass der Schulträger nicht verpflichtet sei, diese Materialien zunächst selbst zu beschaffen und anschließend einen Kostenbeitrag von den Eltern zu verlangen.

Doch die Rechtsaufsicht, das Innenministerium sieht es wie Jagau

Genau diese Argumentation ist inzwischen der entscheidende Streitpunkt. Die Frage wurde bereits von der zuständigen Kommunalaufsicht aufgegriffen. Das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern hat die Schweriner Praxis im Rahmen einer rechtsaufsichtlichen Prüfung beanstandet und festgestellt, dass die Landeshauptstadt bei der Bereitstellung beziehungsweise Beschaffung der Lernmittel nicht entsprechend den Vorgaben des Schulgesetzes gehandelt hat. Der Stadt wurde nach den vorliegenden Informationen zudem ein rechtsaufsichtliches Einschreiten in Aussicht gestellt.

Damit stehen sich inzwischen zwei Rechtsauffassungen gegenüber: Die Schweriner Verwaltung hält die bisherige Praxis weiterhin für rechtmäßig. Die Rechtsaufsicht hat dagegen einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben festgestellt. Der Streit um die Schulbuchlisten ist damit längst nicht mehr nur eine politische Auseinandersetzung innerhalb der Stadtvertretung.

Stadt beruft sich auf jahrzehntelange Praxis a la „das haben wir schon immer so gemacht“

Bemerkenswert ist dabei die Begründung der Verwaltung. Eine Abkehr von der seit Jahrzehnten etablierten Vorgehensweise würde nach ihrer Einschätzung keinen erkennbaren Vorteil für Eltern schaffen. Stattdessen müsse die Stadt künftig zunächst selbst vorfinanzieren und anschließend Kosten gegenüber den Zahlungspflichtigen geltend machen.

Für dieses Verfahren – einschließlich Bescheiderstellung, Widerspruchs- und Klageverfahren sowie möglicher Zwangsvollstreckungen – veranschlagt die Verwaltung einen zusätzlichen Personalbedarf von rund 1,5 Vollzeitäquivalenten. Außerdem sei nicht garantiert, dass sich die Ausgaben vollständig refinanzieren ließen. Das ist allerdings zunächst die finanzielle und organisatorische Argumentation der Verwaltung. Die zentrale Rechtsfrage wird dadurch nicht beantwortet: Wenn die Rechtsaufsicht die bisherige Praxis als Verstoß gegen das Schulgesetz bewertet, kann sich die Stadt dann weiterhin auf ihre eigene abweichende Rechtsauffassung berufen?

Auch die Vergangenheit könnte zum Thema werden

Besonders interessant ist deshalb der Teil des Jagau-Antrags, der sich mit den bereits vergangenen Schuljahren beschäftigt. Sollte die bisherige Praxis rechtswidrig gewesen sein, stellt sich zwangsläufig die Frage, was mit den Zahlungen passiert, die Eltern aufgrund der Schulbuchlisten bereits geleistet haben. Jagau verlangt deshalb eine konkrete Aufstellung: Wie viele Fälle gab es? Welche Summen wurden von Eltern aufgebracht? Und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die jeweilige Zahlung?

Die Verwaltung soll anschließend ein Verfahren entwickeln, mit dem möglicherweise zu Unrecht erhobene beziehungsweise veranlasste Zahlungen erstattet werden können. Ob tatsächlich Erstattungsansprüche bestehen und in welcher Höhe, wäre allerdings für jeden Fall rechtlich gesondert zu prüfen.

Stadtvertretung entscheidet erst noch

Über den Antrag ist bislang nicht entschieden. Die Stadtvertretung wird sich erst auf ihrer kommenden Sitzung damit befassen. Die Verwaltung empfiehlt den Stadtvertretern, den Antrag bereits aus kommunalrechtlichen Gründen abzulehnen, weil aus ihrer Sicht zusätzliche finanzielle und personelle Belastungen entstehen und im Antrag kein entsprechender Deckungsvorschlag enthalten ist. Eine politische Ablehnung würde den Konflikt mit der Rechtsaufsicht allerdings nicht automatisch beenden. Denn die zentrale Frage ist inzwischen bereits aufsichtsrechtlich aufgeworfen und von der zuständigen Behörde bewertet worden.

Damit dürfte die kommende Beratung vor allem eines zeigen: Wie positioniert sich die Schweriner Stadtvertretung zu einer Verwaltungspraxis, die die eigene Verwaltung weiterhin für rechtmäßig hält, während die Rechtsaufsicht des Innenministeriums darin einen Verstoß gegen das Schulgesetz festgestellt hat? Für Eltern geht es dabei letztlich um eine sehr konkrete Frage: Wer muss die notwendigen Lernmittel bezahlen – und auf welcher rechtlichen Grundlage?


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