(stm) Eine Schwerinerin muss sich weiter vor dem Amtsgericht Schwerin mit einem Bußgeld von 200 Euro plus 30 Euro Gebühren auseinandersetzen. Sie soll im September 2025 am Pfaffenteich eine größere Menge Vogelfutter ausgebracht haben. Sie legte Einspruch ein. Am Dienstag wurde rund zwei Stunden verhandelt. Ein Urteil gab es nicht. Die Beweisaufnahme ist noch nicht abgeschlossen. Weiter geht es am 12. Oktober.
Der Vorwurf bezieht sich auf einen Nachmittag Ende September 2025 an der Südufertreppe. Eine Verwaltungsmitarbeiterin aus dem Bereich Hygiene und Infektionsschutz soll beobachtet haben, wie die Schwerinerin auf einer Wiese neben den Treppen Futter aus einer größeren Tüte beziehungsweise einem Sack verteilte. Die Mitarbeiterin sprach sie an, zeigte ihren Dienstausweis und forderte sie auf, damit aufzuhören. Die Situation wurde fotografiert, anschließend wurde Anzeige erstattet. Wie viel Futter tatsächlich auf der Wiese landete, ist allerdings nicht exakt festgestellt. Von mehreren Kilogramm ist die Rede. Gewogen wurde das Futter nach bisheriger Darstellung nicht. Man hat also offenbar keinen Sack Körner auf die Waage gelegt und anschließend das Ergebnis in die Akte geschrieben. Stattdessen wurde die Größe des Behältnisses beschrieben. Im Verfahren fiel dabei auch der Vergleich mit einem Zementsack.
Das ist deshalb interessant, weil die damals geltende Straßen- und Grünflächensatzung keine Grammzahl kannte. Verboten war das Ausbringen „größerer Mengen Futter“, wenn dieses geeignet war, „Ratten o.ä. Schädlinge anzulocken“. Was eine größere Menge ist, stand dort nicht. Ein Kilo? Drei? Fünzig? Ein kleiner Sack, ein großer Sack?Sack? Ein Schubkarre? Ein Tieflader? Das durfte offenbar zunächst die Fantasie klären und muss jetzt das Amtsgericht klären.
www.schwerin.news hatte den Fall bereits im Oktober 2025 aufgegriffen. Damals lagen der Redaktion interne E-Mails der Stadtverwaltung vor. Darin war unter anderem von einem möglichen Hausbesuch die Rede, weil die Schwerinerin angeblich „massenhaft Tierfutter“ zu Hause lagere. Die Behauptung wies sie zurück und reichte eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Aus einem Sack Vogelfutter war damit verwaltungsintern zumindest zeitweise ein Vorgang geworden, der offenbar bis an die Wohnungstür reichen sollte.
Inzwischen hat die Stadt ihre Satzung geändert. Heute gibt es eine konkrete Grenze von 100 Gramm Futter je Person und Tag. Das macht die Sache immerhin messbar. Für den Fall aus September 2025 kommt die neue Regelung allerdings zu spät. Das Gericht muss nach der alten Vorschrift entscheiden. Damals hieß es eben nicht „mehr als 100 Gramm“, sondern „größere Mengen“.
Dann ging es um die Tauben. Mecklenburg-Vorpommern führt die verwilderte Haustaube in der Landesverordnung als Gesundheitsschädling. Gleichzeitig unterscheidet die Verwaltungsvorschrift zu Fundtieren zwischen verwilderten Haustauben und beispielsweise beringten Haus- oder Brieftauben. Letztere können als Fundtiere zu behandeln sein. Nicht jede Taube am Pfaffenteich ist also automatisch rechtlich dasselbe Tier. Für einen Menschen, der einfach nur auf den Pfaffenteich schaut, sind es Tauben. Für Menshcen die sich auskennen geht es um mehr.
Nach Darstellung der Betroffenen wurde diese Unterscheidung im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Auch ein Fachgruppenleiter aus dem Bereich Ordnungsrecht spielte in der Beweisaufnahme eine Rolle. Die Verteidigung stellte unter anderem die Frage, ob überhaupt ausreichend geklärt wurde, welche Tauben die Schwerinerin dort gefüttert hatte.
Auch die gesundheitliche Begründung wurde diskutiert. Die Verwaltungsmitarbeiterin verwies nach Darstellung der Betroffenen unter anderem auf eine Studie aus dem Jahr 2004, wonach Tauben Krankheiten übertragen können. 2004. Damals waren übrigens noch keine iPhones auf dem Markt. Für die Frage, wie aktuell eine mehr als 20 Jahre alte Studie heute noch ist, dürfte das allerdings weniger entscheidend sein als ihr tatsächlicher wissenschaftlicher Inhalt. Die Verteidigung hält die Grundlage jedenfalls für überholt.
Auf Nachfrage habe die Verwaltungsmitarbeiterin keinen konkreten Fall nennen können, bei dem sich in Schwerin ein Mensch nachweislich bei einer Taube angesteckt habe. Ratten seien an diesem Nachmittag ebenfalls nicht beobachtet worden. Das Futter sei vollständig aufgenommen worden. Es blieb damit die Frage, ob die bloße Eignung, Schädlinge anzulocken, für das Bußgeld reicht.
Die Schwerinerin sprach außerdem den Taubenkot auf der Südufertreppe an. Ihre Erklärung: Ein Teil der dort lebenden Tauben sei mangelernährt. Der wässrige, grünliche Kot könne deshalb „Hungerkot“ sein und sei kein Beleg für eine Überfütterung. „Das ist Hungerkot“, sagte sie nach eigener Darstellung in der Verhandlung. Dass Mangelernährung bei Tauben zu verändertem Kot führen kann, ist fachlich bekannt. Ob das am Pfaffenteich tatsächlich die Ursache ist, ist damit allerdings nicht geklärt.
Für 230 Euro Bußgeld und Gebühren ist inzwischen einiges an Aufwand zusammengekommen. Gesundheitsamt und Ordnungsamt waren mit Fachleuten vertreten, die Betroffene wurde von einem Berliner Tierrechtsanwalt vertreten. Nach Angaben der Stadtverwaltung gab es seit 2025 nur noch ein weiteres vergleichbares Bußgeldverfahren. Für 230 Euro kann man also offenbar durchaus einen ziemlich langen Vormittag organisieren.
Die Richterin hat die Verhandlung vertagt. Ein weiterer Tag der Beweisaufnahme steht im Raum. Auch das Landesamt für Gesundheit und Soziales, LAGUS, könnte noch eine Rolle spielen. Ob tatsächlich weitere Zeugen geladen werden, ist derzeit offen.
Am 12. Oktober geht es damit weiter. Dann muss das Gericht klären, wie viel Futter tatsächlich ausgebracht wurde, ob dieses Futter nach der damals geltenden Satzung geeignet war, Schädlinge anzulocken, und welche Bedeutung die konkret vorhandenen Tauben für den Vorwurf hatten.
Die neue 100-Gramm-Regel kann der Schwerinerin nicht rückwirkend angelastet werden. Entscheidend bleibt die alte Vorschrift mit ihrer „größeren Menge“. Eine erstaunlich kleine Geldsumme hat damit eine erstaunlich große Akte produziert.
230 Euro Bußgeld sind schnell ausgesprochen. Vor Gericht müssen sie allerdings bewiesen werden. Am 12. Oktober geht es weiter. Sollte die Schwerinerin recht erhalten – muss man sich zurecht fragen, weswegen die Stadt hier so leichtfältig mit Steuergeldern umgeht.
www.schwerin.news bleibt dran.














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